Statuten

VEREIN BERGWERK RIEDHOF

Statuten.

Statuten des Vereins Bergwerk Riedhof, gegrĂŒndet am 15. Mai 2002 in Aeugst a.A.


NAME, ZWECK UND SITZ


ART. 1

Unter dem Namen «Verein Bergwerk Riedhof» besteht ein Verein in Aeugst a.A. / Aeugstertal nach ZGB Art. 60 ff.


ART. 2

Der Verein hat den Zweck, das Wissen um das ehemalige Kohlenbergwerk Riedhof in Aeugst am Albis aufrechtzuerhalten, einer breiten Öffentlichkeit zugĂ€nglich zu machen sowie die persönlichen Beziehungen seiner Mitglieder zu pflegen. Diesem Zweck dienen unter anderem:

– Förderung aller Bestrebungen, bergbaugeschichtliches Material zu sammeln und zu archivieren sowie Zeugen des Bergbaus unter Schutz zu stellen oder wieder instand zu setzen
– Förderung von musealen Bestrebungen und Interessenvertretung gegenĂŒber Behörden und Öffentlichkeit
– Unterhalt eines Lokalmuseums zur Information der Öffentlichkeit
– Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinigungen und Gesellschaften in der Schweiz
– UnterstĂŒtzung lokaler Mitgliedergruppen


MITGLIEDER


ART. 3

Der Verein setzt sich zusammen aus persönlichen Mitgliedern (natĂŒrliche Personen) und unpersönlichen Mitgliedern (juristische Personen).


ART. 4

a) Als persönliche Mitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden, die sich fĂŒr die Ziele der Gesellschaft interessieren. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Familienmitgliedschaften sind möglich.

b) Als unpersönliche Mitglieder können öffentliche Institutionen, Gemeinden, Institute, Museen, Bibliotheken, Gesellschaften, Firmen und VerbÀnde aufgenommen werden. Ihre Aufnahme erfolgt auf Begehren der entsprechenden Körperschaft durch den Vorstand.


ART. 5

Die Mitglieder entrichten einen jÀhrlichen Mitgliederbeitrag, der durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt wird. JahresbeitrÀge sind nach der Generalversammlung fÀllig.


ORGANE DES VEREINS

ART. 6

Die Vereinsorgane sind die Generalversammlung (GV), der Vorstand und die Revisionsstelle.


DIE GENERALVERSAMMLUNG

ART. 7

Die Generalversammlung findet mindestens einmal jĂ€hrlich statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher zugesandt werden. Eine ausserordentliche GV wird durch den Vorstand einberufen — zwingend innert 10 Wochen bei Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder.


ART. 8

Die Generalversammlung beschliesst endgĂŒltig ĂŒber: Genehmigung des Protokolls, Jahresbericht, Revisorenbericht, Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, JahresbeitrĂ€ge, Budget, Wahlen, StatutenĂ€nderungen sowie AntrĂ€ge des Vorstandes und der Mitglieder. AntrĂ€ge von Mitgliedern mĂŒssen 6 Wochen vor der GV eingereicht werden.


ART. 9-20

Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht. WĂ€hlbar sind alle Mitglieder.


ART. 11

Jede ordnungsgemĂ€ss einberufene Generalversammlung ist beschlussfĂ€hig. BeschlĂŒsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Der PrĂ€sident / die PrĂ€sidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.


DER VORSTAND

ART. 12

Die Mitglieder des Vorstandes werden fĂŒr 3 Jahre gewĂ€hlt. Wiederwahl ist möglich. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.


ART. 13

Der Vorstand umfasst mindestens 5 Mitglieder und konstituiert sich selbst. Zu besetzen sind: PrÀsident/in (separat gewÀhlt), VizeprÀsident/in, Aktuar/in, Kassier/in, Beisitzer/in.


ART. 14-15

Der Vorstand entscheidet ĂŒber alle GeschĂ€fte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. FĂŒr besondere Aufgaben kann er temporĂ€re Arbeitsgruppen einsetzen.


RECHNUNGSREVISOREN

ART. 16

Die Rechnungsrevisoren prĂŒfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie werden von der GV fĂŒr ein Jahr gewĂ€hlt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglic


EINNAHMEN

ART. 17

– JahresbeitrĂ€ge der Mitglieder
– Gönner- und SponsorenbeitrĂ€ge
– AllfĂ€llige BeitrĂ€ge der Standortgemeinde an das permanente Museum
– FörderungsbeitrĂ€ge staatlicher und öffentlichrechtlicher Institutionen
– Ausserordentliche Einnahmen (z.B. AnlĂ€sse, Eintrittsgelder, VermögensertrĂ€ge)


ART. 18

FĂŒr Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, höchstens jedoch bis zu dem von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag bis maximal Fr. 50.–.


AUSSTRITT

ART. 19

Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich, unter Einhaltung einer KĂŒndigungsfrist von drei Monaten.


ART. 20

Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages wĂ€hrend zweier Jahre, oder durch die Generalversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Entscheid ist endgĂŒltig.


ÄNDERUNG & AUFLÖSUNG

ART. 21

StatutenÀnderungen können von der Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


ART. 22

Der Verein kann durch eine schriftliche Abstimmung bei allen Mitgliedern mit zwei Dritteln der eingereichten Stimmen aufgelöst werden. AllfĂ€llige Leihgaben werden vor der Aufteilung des Vermögens an die Besitzer zurĂŒckgegeben. Die verbleibenden Vermögensbestandteile fallen an die Standortgemeinde.


Vorliegende Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung sofort in Kraft.
Aeugst a. A., 15. Mai 2002 — PrĂ€sident: Rainer KĂŒndig · Aktuar: Richard Angst