Statuten

VEREIN BERGWERK RIEDHOF

Statuten.

Statuten des Vereins Bergwerk Riedhof, gegründet am 15. Mai 2002 in Aeugst a.A.


NAME, ZWECK UND SITZ


ART. 1

Unter dem Namen «Verein Bergwerk Riedhof» besteht ein Verein in Aeugst a.A. / Aeugstertal nach ZGB Art. 60 ff.


ART. 2

Der Verein hat den Zweck, das Wissen um das ehemalige Kohlenbergwerk Riedhof in Aeugst am Albis aufrechtzuerhalten, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie die persönlichen Beziehungen seiner Mitglieder zu pflegen. Diesem Zweck dienen unter anderem:

– Förderung aller Bestrebungen, bergbaugeschichtliches Material zu sammeln und zu archivieren sowie Zeugen des Bergbaus unter Schutz zu stellen oder wieder instand zu setzen
– Förderung von musealen Bestrebungen und Interessenvertretung gegenüber Behörden und Öffentlichkeit
– Unterhalt eines Lokalmuseums zur Information der Öffentlichkeit
– Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinigungen und Gesellschaften in der Schweiz
– Unterstützung lokaler Mitgliedergruppen


MITGLIEDER


ART. 3

Der Verein setzt sich zusammen aus persönlichen Mitgliedern (natürliche Personen) und unpersönlichen Mitgliedern (juristische Personen).


ART. 4

a) Als persönliche Mitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden, die sich für die Ziele der Gesellschaft interessieren. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Familienmitgliedschaften sind möglich.

b) Als unpersönliche Mitglieder können öffentliche Institutionen, Gemeinden, Institute, Museen, Bibliotheken, Gesellschaften, Firmen und Verbände aufgenommen werden. Ihre Aufnahme erfolgt auf Begehren der entsprechenden Körperschaft durch den Vorstand.


ART. 5

Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt wird. Jahresbeiträge sind nach der Generalversammlung fällig.


ORGANE DES VEREINS

ART. 6

Die Vereinsorgane sind die Generalversammlung (GV), der Vorstand und die Revisionsstelle.


DIE GENERALVERSAMMLUNG

ART. 7

Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher zugesandt werden. Eine ausserordentliche GV wird durch den Vorstand einberufen — zwingend innert 10 Wochen bei Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder.


ART. 8

Die Generalversammlung beschliesst endgültig über: Genehmigung des Protokolls, Jahresbericht, Revisorenbericht, Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Jahresbeiträge, Budget, Wahlen, Statutenänderungen sowie Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Anträge von Mitgliedern müssen 6 Wochen vor der GV eingereicht werden.


ART. 9-20

Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht. Wählbar sind alle Mitglieder.


ART. 11

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident / die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.


DER VORSTAND

ART. 12

Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.


ART. 13

Der Vorstand umfasst mindestens 5 Mitglieder und konstituiert sich selbst. Zu besetzen sind: Präsident/in (separat gewählt), Vizepräsident/in, Aktuar/in, Kassier/in, Beisitzer/in.


ART. 14-15

Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Für besondere Aufgaben kann er temporäre Arbeitsgruppen einsetzen.


RECHNUNGSREVISOREN

ART. 16

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie werden von der GV für ein Jahr gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglic


EINNAHMEN

ART. 17

– Jahresbeiträge der Mitglieder
– Gönner- und Sponsorenbeiträge
– Allfällige Beiträge der Standortgemeinde an das permanente Museum
– Förderungsbeiträge staatlicher und öffentlichrechtlicher Institutionen
– Ausserordentliche Einnahmen (z.B. Anlässe, Eintrittsgelder, Vermögenserträge)


ART. 18

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, höchstens jedoch bis zu dem von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag bis maximal Fr. 50.–.


AUSSTRITT

ART. 19

Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.


ART. 20

Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages während zweier Jahre, oder durch die Generalversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Entscheid ist endgültig.


ÄNDERUNG & AUFLÖSUNG

ART. 21

Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


ART. 22

Der Verein kann durch eine schriftliche Abstimmung bei allen Mitgliedern mit zwei Dritteln der eingereichten Stimmen aufgelöst werden. Allfällige Leihgaben werden vor der Aufteilung des Vermögens an die Besitzer zurückgegeben. Die verbleibenden Vermögensbestandteile fallen an die Standortgemeinde.


Vorliegende Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung sofort in Kraft.
Aeugst a. A., 15. Mai 2002 — Präsident: Rainer Kündig · Aktuar: Richard Angst